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Nachlassplanung mittels Vor- und Nacherbeneinsetzung
Die hohe Scheidungsrate bringt es mit sich, dass viele Ehepaare zusammenleben, wobei ein oder beide Ehegatten Kinder aus einer früheren Beziehung aufweisen. Bringt zumindest ein Ehegatte erhebliche Vermögenswerte in die Ehe ein, so wird er sich Gedanken machen, wie sein Ablebensfall sinnvoll zu regeln ist. Das erbrechtliche Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbeneinsetzung leistet in solchen Fällen wertvolle Hilfe, sachgerechte Lösungen zu finden.
1. Praktisches Beispiel
Der Ehemann, welcher in zweiter Ehe ein Mehr- oder Einfamilienhaus bewohnt, hat Kinder aus erster Ehe. Auf der einen Seite möchte er nach seinem Ableben der Ehefrau ein gutes Auskommen sichern, auf der anderen Seite will er aus Rücksicht auf seine Nachkommen verhindern, dass Vermögensteile aus seinem Nachlass nach dem Ableben der Ehefrau an deren Erben fallen. Setzt er in seinem Nachlass die Ehefrau als Vorerbin und seine Nachkommen als Nacherben ein, so ergibt sich meist ein gerechter Interessenausgleich.
2. Die Regeln der Vor- und Nacherbschaft
Der Vorerbe ist quasi ein Erbe "auf Zeit". Falls nicht ein anderweitiger Zeitpunkt festgelegt wird, geht die Vorerbschaft mit dem Ableben des Vorerben auf die Nacherben über. Da der Vorerbe neben den Vermögenswerten, welche Bestandteil der Vorerbschaft bilden, oft auch eigenes Vermögen besitzt oder im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung beim Ableben des anderen Ehegatten erhalten wird, bildet die Vorerbschaft beim Vorerben ein Sondervermögen, welches mit der Auslieferungspflicht an die Nacherben belastet ist. Damit dieses Sondervermögen in seinem Bestand beweismässig festgehalten werden kann, hat der Gesetzgeber zwingend die Aufnahme eines Inventars angeordnet. Ein solches Inventar wird im Kanton Zürich auf richterliche Anweisung vom Notar erstellt.
Obwohl der Vorerbe den Nachlass wie ein gewöhnlicher Erbe erwirbt und damit Gläubiger, Schuldner und Eigentümer aller Aktiven und Passiven dieses Sondervermögens wird, darf er sein Recht an der Vorerbschaft nur quasi wie ein Nutzniesser ausüben, da ihn die Pflicht trifft, die Substanz des Sondervermögens zu erhalten. Das Gesetz schreibt gar vor, dass dem Vorerben das Sondervermögen zum Schutz der Nacherben nur gegen Sicherstellung ausgeliefert werden darf. Diese recht einschränkende Rechtsstellung des Vorerben wird in der Praxis allerdings oft gemildert, indem der Erblasser die Möglichkeit hat, die Nacherben auf den "Überrest" zu verweisen; durch eine solche Anordnung wird der Vorerbe automatisch von der Sicherstellungspflicht befreit.
Verfügt der Erblasser eine Nacherbensetzung auf den Überrest, so ist der Vorerbe berechtigt, das Sondervermögen auch zu verbrauchen. Der Verbrauch ist auch dann statthaft, wenn der Vorerbe sein eigenes Vermögen schont. Selbstverständlich darf der Vorerbe seine an sich komfortable Rechtsposition nicht missbräuchlich ausüben (z.B.
Vermögensverschwendung), ansonsten den Nacherben Schadenersatzansprüche zustehen und diese gar zu Lebzeiten des Vorerben über den Richter die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung verlangen können.
3. Form
Sind - wie in unserem Ausgangsbeispiel - sowohl der Vorerbe (Ehefrau) als auch die Nacherben (Kinder der Erblassers) pflichtteilsgeschützt, so kommt allein die Form des Erbvertrages in Betracht, da sowohl der Vorerbe wie die Nacherben auf ihren Pflichtteil beim Ableben des Erblassers verzichten müssen.
Ob die Nachkommen bereit sind, auf ihren Pflichtteil beim Ableben ihres Elternteils zu verzichten, hängt von mannigfachen Umständen ab. Verkürzt ausgedrückt geht es für die Nacherben letztlich um das Prinzip vom "Spatz in der Hand oder der Taube auf dem Dach": Bestehen die Nachkommen auf ihren Pflichtteil, so beerben sie zwar ihren Elternteil bei seinem Ableben sofort, erhalten jedoch weitaus weniger, als wenn sie die Nacherbeneinsetzung akzeptieren würden. Leisten die Nacherben den Pflichtteilsverzicht, so erhalten die wertmässig weitaus mehr, allerdings fällt ihr Erbe erst beim Ableben des Vorerben an. Selbstverständlich sind in der Praxis Zwischentöne denkbar, indem allenfalls den Nachkommen über lebzeitige Zuwendung eine gewisse finanzielle Ausstattung gewährt wird. Denkbar ist auch, dass bestimmte noch unschlüssige Nachkommen an der erbvertraglichen Regelung nicht teilnehmen, sondern dass ihnen im Erbvertrag im Ablebensfall ihres Elternteils ein Wahlrecht eingeräumt wird, entweder ihren Pflichtteil zu verlangen oder sich der Nacherbeneinsetzung zu unterziehen. Eine weitere Variante, den
Nacherben den Pflichtteilsverzicht schmackhaft zu machen, besteht darin, dass der Vorerbe in der erbvertraglichen Regelung auf seine güterrechtlichen Ansprüche verzichtet.
Eine solche Regelung ist dann sinnvoll, wenn die Ehegatten auch noch gemeinsame Kinder haben und sämtliche gemeinsamen und nicht gemeinsamen Nachkommen beider Ehegatten beim Ableben des zweitversterbenden Ehegatten gleich behandelt werden sollen. Für einen solchen Fall setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben ein.
Ist ein Nachkomme noch unmündig, so muss ihm über die Vormundschaftsbehörde ein Beistand bestellt werden, welcher für den Nachkommen den Erbvertrag unterzeichnet. Bevor der Beistand seine Unterschrift leistet, wird er sich die Vor- und Nachteile einer Nacherbschaft aus der Sicht des Verbeiständeten genau überlegen und bei der Vormundschaftsbehörde entsprechend Antrag stellen. Je nach Befund ermächtigt die Vormundschaftsbehörde dann den Beistand, die erbvertragliche Bindung für den Verbeiständeten zu unterzeichnen.
Die Form des Erbvertrages muss vom Erblasser dann nicht beachtet werden, wenn die Grösse der Nacherbschaft die disponible Quote nicht übersteigt; in einem solchen Fall kann der Erblasser die Vor- und Nacherbeneinsetzung einseitig - also ohne Zustimmung der Betroffenen - mittels Testament anordnen.
4. Besonderheiten bei Liegenschaften
Sofern keine Nacherbeneinsetzung auf den Überrest vorliegt, den Vorerben also eine Substanzerhaltungspflicht trifft, so geht der gewöhnliche Liegenschaftenunterhalt zulasten des eigenen Vermögens des Vorerben (Hypothekarzinsen, Steuern, Versicherungen, Abgaben, etc.); dafür stehen ihm allfällige Erträge der Liegenschaft zu. Die Mittel für eigentliche Sanierungen dagegen darf der Vorerbe aus dem Sondervermögen entnehmen.
Die den Vorerben bei fehlender Einsetzung der Nacherben auf den blossen Überrest treffende Sicherstellungspflicht kann der Vorerbe entweder durch Eintragung einer Sicherungshypothek oder durch grundbuchliche Vormerkung der Auslieferungspflicht an die Nacherben erfüllen. Die Vormerkung im Grundbuch bewirkt den Schutz der Nacherben, indem der Vorerbe nur Verfügungen über die Liegenschaft treffen kann, welche dem Recht der Nacherben nicht widersprechen. Selbst eine Zwangsverwertung kann den Nacherben keinen Schaden zuführen, da ein neuer Eigentümer die Liegenschaft nur mit der Auslieferungspflicht an die Nachkommen übernehmen kann.
5. Steuern
Wie immer sind auch steuerliche Aspekte im Auge zu behalten, ganz besonders beim Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft.
Steuerlich unproblematisch ist die Anordnung der Vor- und Nacherbeneinsetzung in denjenigen Fällen, wo - wie in unserem Beispiel - der überlebende Ehegatte Vorerbe und die Kinder des Erblassers Nacherben sind. Dies deshalb, weil die meisten Kantone den
überlebenden Ehegatten von der Erbschaftssteuer befreit haben. Die Nachkommen werden entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser (nicht zum Vorerben!) in dem Zeitpunkt besteuert, wo ihnen die Nacherbschaft zufällt.
Da viele Kantone sowohl die Vorerbschaft wie die Nacherbschaft besteuern, ergibt sich dann eine doppelte Erbschaftssteuer, wenn der Vorerbe nicht von der Erbschaftssteuer befreit ist.
6. Konkubinatsfälle
Möchte ein im Konkubinat lebender und kinderloser Erblasser beispielsweise sein Einfamilienhaus seiner Lebenspartnerin erhalten, aber in deren Ablebensfall sicherstellen, dass die Liegenschaft wieder in seine Familie (z.B. Geschwister) zurückfällt, so ist von
der Konstruktion der Vor- und Nacherbeneinsetzung dringend abzusehen und der Lebenspartnerin lediglich die Nutzniessung an der Liegenschaft zuzuweisen. Würde nämlich die Lebenspartnerin Vorerbin, so hätte diese die horrende Erbschaftssteuer zu bezahlen, welche nichtverwandte Dritte zu bezahlen hätten (Kanton Zürich bis 36%), und der/die allenfalls als Nacherben bezeichneten Geschwister des Erblassers hätten bei Antritt der Nacherbschaft nochmals die auf ihr Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser entfallende Erbschaftssteuer zu bezahlen (Kanton Zürich: bis 18%). Eine Liegenschaft im Nettowert von Fr. 1 Mio. (Verkehrswert abzügl. Grundpfandschulden) würde damit auf beiden Stufen Erbschaftssteuern im Betrag von total Fr. 462'300.-- auslösen. Im einzelnen hätte die Vorerbin Fr. 360'000.--, der Nacherbe (z.B. Bruder) Fr. 102'300.-- zu bezahlen (Wert der Nacherbschaft: Fr. 1 Mio. abzüglich Fr. 360'000.-- abzüglich 10'000.-- Steuerfreibetrag für Geschwister). Also: Das sinnvolle Rechtsinstitut der Vor- und Nacherbschaft ist als Folge der unbefriedigenden steuerlichen Behandlung in den meisten Kantonen auf diejenigen Fälle beschränkt, wo Ehegatten mit nicht gemeinsamen und allenfalls auch noch gemeinsamen Kindern Erbschaftsplanung betreiben.
Unser hauptsächlicher geografischer Wirkungskreis umfasst: Zürich, Zollikon, Zumikon, Erlenbach, Herrliberg, Meilen und selbstverständlich auf Wunsch darüber hinaus.
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